Satzung des Geocaching-Dortmund e.V.

Satzung – Geocaching Dortmund

Präambel:

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er wendet sich entschieden gegen jede Form von Diskriminierung, Rassismus und politischen Extremismus. Er achtet die Menschenrechte und vertritt religiöse, weltanschauliche und ethnische Toleranz. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen “Geocaching Dortmund“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  • (1) Der Verein mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die sowohl sportlich als auch sozial ausgerichtet sind.
  • (2) Ziele des Vereins sind:
    1. Die Förderung von Geocaching als Sport- und Freizeitbeschäftigung, einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie der Gesundheit durch Bewegung an der frischen Luft.
    2. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen, die den Austausch und die Vernetzung von Geocachern sowie deren Weiterbildung fördern.
    3. Die Vertretung und Kommunikation der Geocaching-Gemeinde gegenüber anderen Interessengemeinschaften, Organisationen und Behörden.
    4. Erhalt und Adoption von älteren Geocaches.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Überschüsse, die durch Veranstaltungen entstehen können, werden gemäß der Vereinsziele verwendet oder können für die Förderung sozialer Projekte oder zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen verwendet werden.
  • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (5) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  • (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • (3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
  • (4) Fördermitgliedschaften zur ideellen und finanziellen Unterstützung des Vereins sind möglich, jedoch ohne Stimmrecht.
  • (5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstand entscheidet darüber mit absoluter Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    1. Tod
    2. Austritt aus dem Verein
    3. Ausschluss aus dem Verein (gem. §5)
    4. Auflösung des Vereins
    5. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • (2) Die Austrittserklärung ist dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende schriftlich als Brief mitzuteilen. Es zählt das Datum des Eingangs beim Vorstand.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

  • (1) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:
    1. Das Mitglied schädigt das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise.
    2. Das Mitglied ist mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand und zahlt trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses diese Rückstände nicht. 
    3. Das Mitglied begeht schuldhaft grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung.
  • (2) Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  • (3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung mitzuteilen. Das Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu dem Antrag zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme über den Antrag auf Ausschluss zu entscheiden.
  • (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • (5) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe wirksam und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und das Eigentum des Vereins nach Genehmigung durch den Vorstand zu nutzen. (2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • (3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung festgehalten.

§ 8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung
    2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
    3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder 
    4. die Wahl der Kassenprüfenden
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts, der Kassenprüfberichte und die Entlastung des Vorstands
    6. die Auflösung des Vereins
    7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  • (2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Schriftform bleibt bei einer elektronischen Einladung gewahrt.
  • (3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ⅔- Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • (4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  • (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • (6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit kann die Leitung durch ein anderes Mitglied des Vorstands erfolgen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung und die Protokollführung per Abstimmung.
  • (7) Alle Abstimmungen erfolgen als offene Wahl. Wird ein Antrag auf geheime Wahl von mindestens einem Mitglied gestellt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
  • (8) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen. Enthaltungen werden dabei als ungültige Stimmen gewertet und ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  • (9) Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich.
  • (10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • (11) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar ist jedes Mitglied mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • (12) Die Mitgliederversammlung findet mit persönlicher Anwesenheit an einem vorher festgelegten Ort statt. Mitgliederversammlungen können auch per Voll- oder Hybrid-Videokonferenz durchgeführt werden.

§10 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart, einem Schriftführer sowie zwei Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den ersten fünf genannten.
  • (2) Der Verein wird durch jeweils zwei Personen aus dem geschäftsführenden Vorstand nach außen hin vertreten.
  • (3) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
    4. Aufnahme neuer Mitglieder.
  • (4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die nächste ordentliche Vorstandswahl ist für die Mitgliederversammlung 2028 vorgesehen.
  • (5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  • (6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
  • (7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11 Kassenprüfung

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört.
  • (2) Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der Amtszeit des Vorstands, eine Wiederwahl ist zulässig.
  • (3) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die Vereinskasse. Dazu gehören alle Konten, Belege und Unterlagen der Buchhaltung.
  • (4) Über die Prüfung ist im Rahmen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • (5) Der Kassenprüfer für das Geschäftsjahr 2025 wird bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im 4. Quartal 2025 gewählt.

§ 12 Datenschutz

  • (1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO personenbezogene Daten der Mitglieder erfasst.
  • (2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind
    3. Sperrung der Daten, sofern sich weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der Daten bei unzulässiger Speicherung
  • (3) Den Organen des Vereins sowie allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Zweck der Aufgabenerfüllung zu verarbeiten, Dritten zugänglich zu machen, zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Sea Shepherd Deutschland e.V.“, zwecks Verwendung für den Tier- und Artenschutz. Falls dies nicht möglich ist, wird eine gleichwertige Organisation gewählt.
  • (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Dortmund, 8. Juli 2025